Pflegeperson

Einen Angehörigen oder eine vergleichbare Person zu Hause zu pflegen, kann eine regelrechte Mammutaufgabe sein und ist mit zahlreichen Entbehrungen, aber auch einigen Rechten verbunden. Damit will der Gesetzgeber die häusliche, private Pflege attraktiver gestalten und Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen schaffen, deren Alltag oft nicht einfach ist. Man hat inzwischen erkannt, dass sie eine große, vor allem personelle Stütze im Bereich der „Pflege“ darstellen und nicht nur von daher entsprechende Wertschätzung verdienen.

Die wichtigsten Aspekte haben wir für Sie auf den Punkt gebracht:

  • Sobald Sie in der Woche mindestens 10 Stunden/an 2 Tagen private Pflegetätigkeiten leisten, haben Sie Anspruch auf Beitragszahlungen durch die zuständige Pflegekasse zugunsten Ihres Rentenkontos. Voraussetzung ist, dass Sie nebenbei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten und die zu betreuende Person mindestens Pflegegrad 2 innehat. Die Höhe der Beiträge ist nach der Höhe des Pflegegrades gestaffelt.
  • Ebenfalls ab Pflegegrad 2 können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung den sog. Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1.800 Euro jährlich und mindert Ihre Steuerlast.
  • Da Pflegepersonen im Ehrenamt, also unentgeltlich tätig sind, haben Sie keinerlei sonstige finanzielle Ansprüche. Jedoch ist es üblich, dass sich der oder die Pflegebedürftige durch die Weiterleitung von Teilen des Pflegegeldes erkenntlich zeigt. Ein Recht darauf haben Sie jedoch nicht!
  • Nahe Angehörige können pro Jahr insgesamt bis zu 10 Tage Sonderurlaub erhalten, wenn eine akute Pflegesituation die persönliche Übernahme der Pflege erfordert bzw. es nötig wird, entsprechende Schritte zu organisieren und einzuleiten. Den Verdienstausfall kompensiert dabei das Pflegeunterstützungsgeld. Dieses wird auf Antrag durch die zuständige Pflegekasse in Höhe von 90 % des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt.
  • Erfordern die Umstände eine längere Freistellung, so können Arbeitnehmer je nach Betriebsgröße Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit beantragen. Bis zu 6 Monate vollständig bzw. bis zu 24 Monate teilweise (mindestens 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche verbleiben) können nahe Verwandte so ihrer Arbeit fernbleiben. Ein Recht auf Entgeltfortzahlung besteht nicht.
  • Auch mit der Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege sowie dem Entlastungsbetrag (z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungsarbeiten) wurden weitere Möglichkeiten zur Entlastung von Pflegepersonen geschaffen.
Reinigungsarbeiten

Verschenken Sie nichts und nutzen Sie sowohl die finanziellen Vorteile als auch die anderen Varianten zur Entlastung im Pflegealltag. Nur wer mit den eigenen Kräften liebevoll haushaltet, kann auch langfristig für andere da sein!

Gern beraten wir Sie ausführlich und unterstützen Sie personell.

War dieser Beitrag hilfreich?

Vielleicht gibt es in deiner Familie oder deinem Umfeld jemanden, mit dem Sie diesen Beitrag teilen möchten? Klicken Sie einfach auf die Buttons zum teilen auf der jeweiligen Plattform.

Facebook
Twitter
LinkedIn
Email
XING
Über die Autorin
Picture of Daniela Fischbach
Daniela Fischbach

Freiberufliche Texterin bei Texterei Wortgewand

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Hilfe?

Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Das gesamte Team rund um den Seniorenservice Schumacher steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Weitere Themen entdecken