Gemäß Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG), welches bereits 2023 verabschiedet wurde, ist zum 01.07.2025 vorgesehen, die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege im „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammenzulegen. Pflegebedürftige ab Grad 2 können nunmehr auf ein jährliches Budget in Höhe von 3.539 Euro zurückgreifen. Kinder und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5 konnten bereits seit Beginn des letzten Jahres davon profitieren.
Das erspart nicht nur eine Menge Verwaltungsaufwand, sondern auch das bisherige Ausgleichen bzw. Umwandeln zwischen den beiden Konten. Erfreulich ist außerdem, dass die Vorpflegezeit von 6 Monaten künftig nicht mehr gefordert und der Anspruchszeitraum auf insgesamt 8 Wochen angeglichen wird.
Was ändert sich bei der Antragstellung? Nichts!
- Die beiden Leistungen müssen weiterhin gesondert beantragt werden.
- Belege sind zwingend beizufügen, da sie nach wie vor nur zweckgebunden erstattet werden.
- Üblicherweise erfolgt die Antragstellung im Nachgang. Bei geplanter Verhinderung, z. B. im Rahmen einer Urlaubsreise, kann der entsprechende Antrag bereits im Vorfeld eingereicht werden.
Das Pflegegeld wird währenddessen hälftig weitergezahlt. Für welche der beiden Leistungen bzw. in welchem Verhältnis der Jahresbetrag verwendet wird, bleibt gänzlich dem Antragsteller überlassen. Wurden im ersten Halbjahr dieses Jahres bereits Zahlungen geleistet, so werden sie entsprechend angerechnet.
Zur Erinnerung:
Kurzzeitpflege findet statt, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend vollstationär untergebracht werden muss. Das kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigkeit abrupt einsetzt, der Gesundheitszustand sich plötzlich signifikant verschlechtert oder sonstige triftige Gründe die Pflegeperson hindern, ihrer Aufgabe nachzukommen.
Bei der Verhinderungspflege geht es hingegen um eine personelle Vertretung der Pflegeperson innerhalb der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. Dies kann stunden-/tage- oder auch wochenweise nötig sein. Gründe dafür sind z. B. eigene Termine, berufliche Abwesenheiten, Krankheit/Reha-Maßnahmen oder Erholungszeiten der Pflegeperson.
Gern beraten wir Sie umfassend zum Thema und unterstützen Sie personell auch im Rahmen einer Verhinderungspflege. Beratung, Papierkram, kompetente, verlässliche Betreuung – bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.





