Wenn ein Mensch zum Pflegefall wird, steht man zuweilen unerwartet vor einer großen Herausforderung und unheimlich vielen Fragen:
- Woran müssen wir jetzt als Nächstes denken?
- Wie können wir das leisten, zeitlich und finanziell?
- Wo bekomme ich personelle Hilfe und staatliche Unterstützung her?
- Nimmt uns irgendwer an die Hand oder müssen wir uns um alles allein kümmern?
Nein, das müssen sie nicht!
Gern unterstützen wir Sie, ab dem ersten Moment – als Ihr Dienstleister vor Ort und persönliche Anlaufstelle für sämtliche Fragen und vor allem Lösungen im Bereich Seniorenpflege und –betreuung.
Nutzen Sie die Möglichkeit, sich umfassend zu diesen und ähnlichen Themen beraten zu lassen. Vereinbaren Sie noch heute einen individuellen Termin.
Ist der erste Schritt getan und ein Pflegegrad festgestellt, haben Sie ein Recht Pflegeleistungen.
Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige, andere betreuende Personen oder die Inanspruchnahme einer professionellen Pflege werden durch die Pflegekassen zu großen Teilen übernommen.
Die Leistungen sind zweckgebunden und verstehen sich als Zuschuss für die mit der Betreuung einer pflegebedürftigen Person entstehenden Kosten.
Kosten für Wohnen und Essen werden nicht übernommen, da diese auch ohne den Eintritt der Pflegebedürftigkeit entstanden wären.
Folgendes können Betroffene bzw. deren Angehörige beantragen:
- Pflegegeld
Ab dem Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige Pflegegeld, sofern sie von Privatpersonen in häuslicher Umgebung gepflegt werden.
Zweimal pro Jahr besteht zudem sowohl der Anspruch als auch die Pflicht, sich in einem kostenlosen Beratungsgespräch von Sachverständigen Rat zu holen. Hierbei erhalten Betroffene nützliche Tipps zur Optimierung der Pflege zu Hause.
- Pflegesachleistungen
Im Falle einer Pflege oder Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst im eigenen Haushalt werden stattdessen Pflegesachleistungen gezahlt. Der Pflegedienst rechnet hierbei direkt mit der Pflegekasse ab.
- Tages- und Nachtpflege
Falls die pflegebedürftige Person tagsüber in einer Einrichtung betreut werden muss, z. B. wenn Angehörige einer Arbeit nachgehen, werden ab Pflegegrad 2 Leistungen für die Tages- und Nachtpflege gezahlt. Wenn die Nächte aufgrund individueller Besonderheiten bei der zu pflegenden Person eine unzumutbare Herausforderung darstellen, kann eine professionelle Betreuung alternativ auch nachts erfolgen.
- Kurzzeitpflege
Im Falle einer möglichen Verhinderung der pflegenden/betreuenden Person oder bei sehr plötzlichem Eintreten der Pflegebedürftigkeit, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, können Leistungen im Rahmen einer Kurzzeitpflege beantragt werden. Die pflegebedürftige Person wird hierbei für einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen jährlich in einer stationären Einrichtung betreut.
- Verhinderungspflege
Fällt die Hauptpflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder ähnlichem vorübergehend aus, greift die sogenannte Verhinderungspflege. Bis zu 6 Wochen im Jahr kann sich der oder die Pflegende auf diese Weise eine kleine Auszeit nehmen, um selbst zu regenerieren.
- Stationäre Pflegeleistungen
Diese werden für die stationäre Versorgung in einem Pflegeheim gewährt. Je nach Pflegegrad fallen die Zuschüsse unterschiedlich aus.
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Bis zu 125 Euro monatlich können Pflegebedürftige zusätzlich erhalten, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder anderen Pflegepersonen gepflegt werden. Der sogenannte Entlastungsbetrag wird zur Entlastung der Pflegeperson bzw. zur Förderung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen auf Antrag rückwirkend gezahlt. Alle im Zusammenhang getätigten Ausgaben müssen geeignet nachgewiesen werden.
Im Einzelnen können das haushaltsnahe Dienstleistungen wie Hilfe im Haushalt oder Fahrdienste sein. Denkbar sind auch spezielle Beschäftigungsangebote für Demenzkranke oder eine stundenweise Betreuung im Rahmen eines Arztbesuches.
Bis zum 30. Juni des Folgejahres dürfen nicht verbrauchte Leistungen angespart werden und später genutzt werden, um z. B. einen Eigenanteil in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu finanzieren.
- Kombinationsleistung
Werden Personen zu Hause durch Angehörige oder andere Pflegepersonen gepflegt und gleichzeitig Dienste eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen, können sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen bezogen werden. Beide Leistungen werden anteilig gegeneinander ausgeglichen.
- Hilfsmittel
Bei medizinischer Notwendigkeit trägt die zuständige Krankenkasse die Kosten für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Hörgeräte, spezielle Schuhe oder Orthesen.
9a. Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel, die die Pflege der betroffenen Person erleichtern sollen, sind u. a. Pflegebetten oder Notrufsysteme. Hierfür gewährt die Pflegekasse mitunter nur anteilige Leistungen. Private Zuzahlungen sind möglich.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Für Hilfsmittel, die speziell zur Pflege benötigt werden und einem regelmäßigen Verbrauch unterliegen, wie beispielsweise Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe, gewährt die Pflegekasse monatlich einen Betrag in Höhe von 40 Euro.
- Hausnotruf
Bereits ab Pflegegrad 1 bezahlt die Pflegekasse monatlich 25,50 Euro für den Betrieb einer Hausnotrufanlage. Ein weiterer Betrag wird einmalig für deren Installation gewährt.
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro kann man erhalten, wenn die Wohnung eines Pflegebedürftigen im Sinne einer Barrierefreiheit umgebaut werden muss. Dieser Betrag kann bei Verschlechterung des Pflegegrades auch mehrfach gewährt werden.
- Wohngruppenzuschuss
Lebt der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe (WG) mit bis zu 3 weiteren Personen, so kann er einen Einrichtungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro erhalten. Zusätzlich können je Person 214 Euro monatlich für die Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft gewährt werden sowie je 4.000 Euro für einen barrierefreien Umbau der Wohnung.
- Leistungen für Angehörige oder sonstige Pflegepersonen
Nach § 45 SGB XI haben Pflegepersonen Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Hier werden Grundlagen zur Pflege vermittelt. Ein weiterer, nicht zu unterschätzender Pluspunkt ist der Austausch mit anderen Betroffenen.
Text: Daniela Fischbach, Texterei Wortgewand
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