Manchmal erfordert es die Situation, dass man als naher Angehöriger und Arbeitnehmer eine Freistellung benötigt, um eine pflegebedürftige Person selbst zu pflegen oder aber eine adäquate Pflege zu organisieren.
Das ist denkbar, wenn der Pflegefall sehr plötzlich oder aber eine nicht vorhersehbare Verschlimmerung, z. B. aufgrund eines medizinischen Geschehens, eintritt.
Als nahe Angehörige zählen vorrangig Verwandte ersten Grades sowie Ehe- bzw. Lebenspartner.
Bis zu 10 Tage je Pflegefall (ab 01.01.2024: jährlich bis zu 10 Tage) kann im Rahmen dessen eine sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch genommen werden.
Diese 10 Tage können auch unter mehreren nahen Angehörigen aufgeteilt werden.
Voraussetzung ist, dass entweder bereits ein Pflegegrad vorliegt oder zumindest damit zu rechnen ist, dass in direktem Anschluss ein solcher zuerkannt wird.
Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren und eine ärztliche Bescheinigung unter Nennung der voraussichtlichen Pflegedauer vorzulegen. Die Notwendigkeit der Pflege durch den Angehörigen muss darin klar erkennbar sein.
Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann bei der zuständigen Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt i. d. R. 90 Prozent vom tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt. Wurden in den vergangenen 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt, beträgt die Lohnersatzleistung unabhängig von deren Höhe 100 Prozent vom aktuellen Nettoarbeitsentgelt.
Der Tagessatz darf dabei jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, aktuell: 116,38 Euro, nicht überschreiten.
Die Pflege eines Angehörigen stellt uns zuweilen vor gefühlt unüberwindbare Herausforderungen. Leider sind die doch zahlreichen Möglichkeiten zur Entlastung im Pflegealltag viel zu wenigen Menschen tatsächlich bekannt.
Hier wollen wir, Ihr Seniorenservice Schumacher, gezielt Abhilfe schaffen – aufklären, beraten und bei Bedarf natürlich auch tatkräftig unterstützen. 💚





