Wie schnell kann es gehen, dass ein unvorhersehbares Ereignis eintritt und Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst über Ihre Belange zu entscheiden. Ursächlich kann ein Unfall sein, ein Schlaganfall oder auch die plötzliche Verschlechterung einer bereits bestehenden Vorerkrankung sowie eine damit eintretende Geschäftsunfähigkeit.
Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig vorzusorgen und einer oder mehreren vertrauten Personen entsprechende Befugnisse für den Bedarfsfall zu erteilen.
Seit dem 01.01.2023 gilt das sog. Notvertretungsrecht, durch das Ehegatten, auch ohne gültige Vorsorgevollmacht, bis zu 6 Monate bevollmächtigt werden, nötige gesundheitliche Entscheidungen für den jeweils anderen zu treffen. In allen anderen Fällen wird durch das Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt.
Folgende Bereiche können mittels einer Vorsorgevollmacht abgedeckt werden, ggf. auch einzeln:
- Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
- Behörden
- Vermögenssorge
- Post und Fernmeldeverkehr
- Vertretung vor Gericht
- Erteilung von Untervollmachten
- Betreuungsverfügung
- Geltung über den Tod hinaus
Weitere Abreden sind individuell möglich.
Um eine solche Vollmacht auszustellen, muss der Vollmachtgeber volljährig und geschäftsfähig sein. Sie sollte der Schriftform entsprechen. Hierfür finden sich diverse vorgefertigte Formulare im Internet, die Sie rechtssicher beim Ausstellen unterstützen.
Der Vollmachtnehmer muss kein Verwandter sein. Stattdessen können mehrere Vollmachtnehmer für einzelne Bereiche der Vorsorgevollmacht bestimmt werden. Die Vollmacht muss sämtliche Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum) aller beteiligten Personen enthalten und mit Datum und Unterschrift(en) versehen sein.
Die Vollmachtsurkunde sollte jederzeit greifbar aufbewahrt werden, zentral beim Vollmachtgeber oder dezentral bei dem/einem Bevollmächtigten. Vorzulegen ist im Bedarfsfall immer das Original. Eine Kopie wird nicht anerkannt.
Es ist möglich, die Urkunde notariell beglaubigen zu lassen und dort zu hinterlegen. Die Bundesnotarkammer hält zudem online ein Zentrales Vorsorgeregister bereit, bei der man die zugehörigen Personendaten einpflegen kann. Das Betreuungsgericht ist gehalten, im Bedarfsfall die Daten abzugleichen.
Die Vorsorgevollmacht verleiht dem Bevollmächtigten mitunter weitreichende Kompetenzen, daher sollte man mit Bedacht entscheiden. Es ist ratsam, sich vorher mit Verwandten, einem Anwalt/Notar oder gutem Freund zu besprechen, wenn Unsicherheiten bestehen.
Vielleicht haben Sie auch schon einmal von alternativen Bevollmächtigungen gehört und fragen sich nun, welche Unterschiede es gibt:
- Betreuungsverfügung
Hier kann eine Betreuungsperson für den Bedarfsfall benannt werden. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird diese Person durch das Betreuungsgericht zunächst auf Eignung überprüft ehe sie amtlich für diese Aufgabe bestätigt wird.
- Generalvollmacht
Sie gilt bereits vor dem Eintreten einer Geschäftsunfähigkeit und berechtigt bis auf wenige Ausnahmen zur Vertretung in nahezu allen rechtlichen Angelegenheiten. Die Generalvollmacht läuft grundsätzlich bis über den Tod des Vollmachtgebers hinaus und berechtigt daher auch zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten und dergleichen.





